Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 150 Schilling. Diese Gebühr beträgt jedoch für die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, 200 Schilling.
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