Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für die Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
a) Einführung in das Montanwesen;
b) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
c) Technische und meßtechnische Grundlagen;
d) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;
e) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
§ 9neu
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
a) Ergänzende geowissenschaftliche Fachgebiete;
b) Besondere Kapitel aus Landesvermessung und Katasterwesen;
c) Ingenieurwissenschaftliche Ergänzungsfächer;
d) Besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.