Änderungen zwischen den Fassungen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften (aufgehoben)
5§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Zulassung und Studiendauer
§ 2.
(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften setzt den erfolgreichen Abschluß (Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen) eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studiums voraus.
(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.
§ 3neu
Inskription
§ 3.
(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten für das Diplomstudium vorgeschriebenen Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe des Studienplanes aus dem Pflicht- und Wahlfach mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Bezeichnung des Faches Wochenstunden
a) Teilgebiet des Faches, dem das Thema der
Dissertation zuzuordnen ist ................... 6-16
b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter
Beachtung des thematischen Zusammenhanges
mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen
ist ........................................... 4
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission. Sie ist spätestens zum Zeitpunkt des Ansuchens um Approbation der Dissertation zu treffen.
(3) Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan außer den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
Schlagworte
§ 4neu
Dissertation
§ 4.
(1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen eingerichteten und gemäß § 2 Abs. 1 absolvierten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität oder Hochschule durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, einen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor vertreten ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, einen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan, Abteilungsleiter) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, oder einem seinem Fach nach zuständigen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine Betreuung des Dissertanten bei deren Benützung im Ausmaß von 260 bis 300 Stunden vorsehen.
(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
§ 6neu
Rigorosum
§ 6.
(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
a) das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation zuzuordnen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Dissertation zu verteidigen.
b) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.
(3) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß lit. a und b zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
§ 7neu
Verleihung des Doktorgrades
§ 7.
(1) An die Absolventen der Doktoratsstudien ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“, zu verleihen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“, zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.
(3) Auf Antrag ist auch den Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien der im Abs. 2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4) Die feierliche Verleihung der Doktorgrade erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor.
(5) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Schlagworte