Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Kombination
§ 2.
Der Studienversuch Skandinavistik ist nach Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 57/1983, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen mit einer weiteren Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit gewählten Fächern zu kombinieren.
§ 4neu
Besondere Voraussetzungen
§ 4.
Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abgelegt werden.