Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 6) setzt voraus:
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) Die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 4 lit. a Z 3 und 4, lit. b Z 3 bis 5, lit. c Z 3 bis 5, lit. d
Z 3, lit. e Z 3 und 4 bzw. lit. f Z 6 genannten Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6) gemäß § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
f) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen Exkursionen;
g) die Absolvierung der im Studienplan für den Studienzweig Montangeologie vorgesehene Praxis;
h) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9neu
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2:
a) Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“:
1. Mineralogie;
2. Kristallographie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z 5;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. a Z 5.
b) Studienzweig „Petrologie“:
1. Petrologie;
2. Mineralogie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Z 6;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. b Z 6.
c) Studienzweig „Geologie“:
1. Historische und Regionale Geologie;
2. Allgemeine Geologie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z 6;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. c Z 6.
d) Studienzweig „Technische Geologie“:
1. Historische Geologie und Regionale Geologie;
2. Allgemeine und Technische Geologie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z 4;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. d Z 4;
e) Studienzweig „Paläontologie“:
1. Allgemeine Paläontologie;
2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
aa) Paläontologie;
bb) Paläobotanik;
cc) Biostratigraphie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z 5;
4. ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. e Z 5.
f) Studienzweig „Montangeologie“:
1. Allgemeine und Angewandte Geologie;
2. die gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 2 gewählten Fächer;
3. Angewandte Lagerstättenkunde;
4. Angewandte Geophysik;
5. Angewandte Geochemie;
6. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
7. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 4 lit. f Z 8.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
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