Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Abschnitt 2
§ 4.
(1) Die zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages (§ 50 Abs. 2 VStG 1950) zu verwendende Drucksorte, die den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen hat, hat aus einem für den Täter und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Beide Teile haben ein gemeinsames Kennzeichen zu erhalten, das die Kontrolle der Einzahlung ermöglicht. Auf dem Teil, der für den Täter bestimmt ist, muß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich gemacht werden.
(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Die Angabe weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten (wie etwa Dienstnummer des Organs, Widmung des Strafbetrages, Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) ist zulässig.
(3) In dem für die Behörde bestimmten Teil sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der Strafbetrag und die Daten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde notwendig sind, anzugeben.