Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)geändert
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 419/1984, zu BGBl. Nr. 268/1975)
(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.
(2) Art. I Z 6, 7 und 8 sind hinsichtlich der mit drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe „Sattler und Riemer“ und „Skierzeuger“ bis 30. September 1986 auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung in einem dieser Lehrberufe vor dem 1. Oktober 1984 begonnen hat.
(Anm.: Abs. 3 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 419/1984)
Anmerkung