Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 5, Z 5 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu)
… 7 unveränderte Absätze
1. Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,
2. die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,
3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, weiters die Bezüge aus
einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht,
4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,
5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,
a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur unmittelbaren Förderung der Kunst gewährt werden,
b) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution, sofern hiedurch Wissenschaft oder Forschung unmittelbar gefördert werden,
c) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder Forschung dient,
d) nach dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, und dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971,
6. die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes genannten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Vergütungen, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages, Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in den Städten mit eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-Stellvertreter) der Stadt Wien auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,
… 63 unveränderte Absätze
7. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),
8. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, Z 1, BGBl. Nr. 612/1983),
9. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,
10. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 1, BGBl. Nr. 587/1983),
11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie
a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und
aa) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 29 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 30 bis 39 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;
auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; als Beschäftigungszeiten gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen bei anderen Arbeitgebern sowie bei Konzernunternehmen verbracht hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,
12. einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder
Unterstützungskassen aus besonderen Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt, einer Verehelichung, einer Krankheit oder eines Todesfalles, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
13. bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und
die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
14. die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate
der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß § 98,
14a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für
eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Steuerfrei sind weiters Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen.
Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen.
15. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,
16. Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an
freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß Z. 15, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind,
17. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht
länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird,
18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),
19. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),
20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner
Arbeitnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen,
21. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt abgibt,
22. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,
23. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in
tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen,
24. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an
nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt,
25. der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 100 S monatlich nicht übersteigt;
26. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
Arbeitgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,
27. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,
28. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,
29. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,
30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,
31. Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften
festverzinslichen Wertpapieren, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,
32. Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962,
33. Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,
34. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969,
35. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,
36. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972,
37. in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,
38. Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,
ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 34b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 496.
§ 4geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
§ 4.
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht wesentlich ab freiwillig geführt, so dann kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Nach Wahl des Steuerpflichtigen können bei der Gewinnermittlung die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
… 28 unveränderte Absätze
1. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
2. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.
b) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,
4. Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von
volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis 5 vH der gemäß dem ersten Satz abgesetzten Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen steuerfrei bleibt, soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt,
5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a) Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,
b) durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,
c) die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
d) juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben befaßt sind und an denen eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,
zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an die Österreichische Nationalbibliothek und an Museen von Gebietskörperschaften. Bei Zuwendungen an den unter lit. d genannten Empfängerkreis ist vom Spender durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen, daß der Empfänger der Zuwendung dem in lit. d genannten Empfängerkreis angehört und die Zuwendung zur Durchführung einer für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgabe bestimmt ist. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 567, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht,
6. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5
ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Abs. 2).
(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
1. Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,
2. Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,
3. der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,
4. der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
§ 8geändertAbs 4 Z 1, Z 2
… 10 unveränderte Absätze
Vorzeitige Abschreibung
§ 8.
(1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
2. bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 60 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
2. von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 60 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
… 4 unveränderte Absätze
4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
5. von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Z 1 bis 5 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
§ 15geändert4. Überschuß der Einnahmen über die Wer…: Überschrift · Abs 1
4. überschuß Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 15.
(1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 16geändertAbs 1 Schlussteil
Werbungskosten
§ 16.
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
… 34 unveränderte Absätze
2. öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,
3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu berücksichtigen,
4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes und der von § 3 Z 6 sowie von Abs. 4 und Abs. 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,
5. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,
6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
5.25 S täglich,
31.50 S wöchentlich,
136.50 S monatlich,
1638.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
22.-- S täglich,
132.-- S wöchentlich,
572.-- S monatlich,
6864.-- S jährlich;
Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
8.-- S täglich,
48.-- S wöchentlich,
208.-- S monatlich;
2496.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
32.-- S täglich,
192.-- S wöchentlich,
832.-- S monatlich,
9984.-- S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,
7. Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),
8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:
a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,
b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,
c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,
d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.
Die Bestimmungen des § 6 Z. 11 und des § 13 gelten sinngemäß,
9. Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.
… 6 unveränderte Absätze
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 angeführten Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 vermehrten Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.
(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig auf Grund einer anderen Tätigkeit Auslagenersätze im Sinne des Bezügegesetzes oder gleichartige Auslagenersätze auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.
(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.
§ 18geändert6. Sonderausgaben: Abs 1 Z 4, Z 6, Schlussteil; Abs 2 Z 4, Z 6 (entfallen), Z 8 (aufgehoben); Abs 3 · umnummeriert: 6. Sonderausgaben Abs 2 Z 6
… 11 unveränderte Absätze
6. Sonderausgaben
§ 18.
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
1. Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
3.
a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
c) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
d) Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die
ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke, Abwärme oder Geothermie erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,
e) Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
Die in den lit. d und e angeführten Aufwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 5 000 S betragen. Die in den lit. a bis e angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
6. Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben die an berufsrechtlich befugte Personen
geleistet werden, soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind,
7. Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus
… 6 unveränderte Absätze
dem Betriebsvermögen erfolgen,
8. Aufwendungen natürlicher Personen für den Erwerb von
Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, die durch mindestens zehn Jahre bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) hinterlegt werden, wenn diese den Erwerb und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck bescheinigt. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der ausgebenden Kreditunternehmung dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein Zweiterwerb der Genußscheine vorliegt. Eine Nachversteuerung dieser Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot entnommen oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder der Beteiligungsfonds vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wird. Im Falle der Entnahme aus dem Depot oder der Auflösung des Beteiligungsfonds hat die ausgebende Kreditunternehmung, in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats Mitteilung zu machen. Gehen die Genußscheine von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, unterbleibt die Nachversteuerung insoweit, als die Genußscheine weiter bei der ausgebenden Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Eine Nachversteuerung unterbleibt weiters insoweit, als innerhalb von zwei Monaten nach Depotentnahme, Übertragung der Genußscheine oder Auflösung des Beteiligungsfonds Genußscheine in Höhe der nach dieser Bestimmung abgesetzten Aufwendungen, im Falle der Auflösung des Beteiligungsfonds Genußscheine in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses erworben und bei der ausgebenden Kreditunternehmung hinterlegt werden; dies ist von der ausgebenden Kreditunternehmung gemäß dem ersten und zweiten Satz zu bescheinigen. Aufwendungen für den Erwerb solcher Genußscheine können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine, deren Aufwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt wurden. Die Absetzung der Aufwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen ist unzulässig, wenn die Genußscheine zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören. Eine Nachversteuerung hat insoweit zu erfolgen, als die Genußscheine innerhalb der Zehnjahresfrist dem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Steuerpflichtige hat dem Wohnsitzfinanzamt davon innerhalb eines Monats Mitteilung zu machen.
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
1. Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
2. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
3. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
5. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
7. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
8. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 10, BGBl. Nr. 531/1984.)
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.
§ 21geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1
9. Die einzelnen Einkunftsarten
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)
§ 21.
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gelten sinngemäß,
2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden,
… 5 unveränderte Absätze
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im § 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist,
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Anmerkung
Schlagworte
§ 22geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
Selbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 2)
§ 22.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,
a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden,
c) Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hebamme, als freiberuflich im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 Tätiger sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen. Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der lit. a bis c liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
… 4 unveränderte Absätze
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,
4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen,
5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
§ 26geändertSchlussteil
… 20 unveränderte Absätze
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
2. der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
3. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
4. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
6. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, die der von § 3 Z 6 erfaßte Personenkreis und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
7. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt bei Gewährung von
a) Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 100 000 S 200 S 120 S
über 100 000 S bis 130 000 S 250 S 120 S
über 130 000 S bis 200 000 S 300 S 160 S
über 200 000 S bis 300 000 S 340 S 200 S
über 300 000 S 380 S 200 S
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes eine Regelung über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder enthalten, so gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden Sätze,
c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen und zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis um 20 vH der nachgewiesenen Aufwendungen zu kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen, der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen entspricht. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden,
8. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
angestellten Personen anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen.
Zu den Umzugskosten gehören:
… 12 unveränderte Absätze
a) Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein oder zwei Kindern
(lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit mehr als zwei Kindern
(lit. a) 1/12 des Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer mit Kindern
(lit. a) werden verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,
d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
§ 27geändertAbs 2 Schlussteil, Z 3 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 27.
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.,
3. bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, höchstens den seinerzeitigen Anschaffungskosten, und dem durch steuerlich wirksame Verluste herabgeminderten Einlagenstand.
(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.
(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.
(6) Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des § 23b sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.
§ 33geändertAbs 5; Abs 6
… 18 unveränderte Absätze
III. TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen
beträgt jährlich
für die ersten 50 000 S................21 vH
für die weiteren 50 000 S................27 vH
für die weiteren 50 000 S................33 vH
für die weiteren 50 000 S................39 vH
für die weiteren 50 000 S................45 vH
für die weiteren 50 000 S................51 vH
für die weiteren 200 000 S................55 vH
für die weiteren 500 000 S................58 vH
für die weiteren 500 000 S................60 vH
für alle weiteren Beträge......................62 vH
(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.
(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.
(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 S jährlich. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach § 33 Abs. 1 bis 4 und 8 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich.
(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 910 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 910 S, dann wird sie
(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.
§ 34geändertAbs 5
… 12 unveränderte Absätze
Außergewöhnliche Belastung
§ 34.
(1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.
(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen
höchstens 45 000 ...................... 4 vH,
mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,
mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,
mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,
mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,
mehr als 450 000 ...................... 9 vH;
(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind steuerfreie die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und 10 außer Ansatz zu lassen.
(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.
(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
§ 48geändertAbs 2; Abs 3
Lohnsteuerkarte
§ 48.
(1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension von einer Gebietskörperschaft oder eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält die Lohnsteuerkarte in der Regel ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte), die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten), sofern nicht der Bundesminister für Finanzen aus Gründen der Kontrolle die Anordnung trifft, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.
Anmerkung
§ 62geändertAbs 2 Z 2; Abs 3
… 5 unveränderte Absätze
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62.
(1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
1. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
2. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
3. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
… 4 unveränderte Absätze
4. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
5. die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
6. der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
7. besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
8. der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte, Erste Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
… 4 unveränderte Absätze
1. Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,
3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
4. der Freibetrag gemäß § 105.
§ 63geändertAbs 1; Abs 4
… 5 unveränderte Absätze
Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt
§ 63.
(1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:
1. Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wortlaut:
monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich
… 4 unveränderte Absätze
S S S
............. .............. ..........
Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. März des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.
(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.
(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 können auch für mehr als ein Kalenderjahr, höchstens aber für drei Kalenderjahre auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen zur Leistung von Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 verpflichtet hat, 1 Z 2 und 3 können für die Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, höchstens aber für fünf Kalenderjahre, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer glaubhaft macht, daß er sich zur Leistung solcher Beträgt für künftige Lohnzahlungszeiträume verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.
Anmerkung
§ 67geändertAbs 11, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 12 unveränderte Absätze
Sonstige Bezüge
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz
ermäßigt sich bei Arbeitnehmern
mit einem Kind im Sinne des § 119
auf ......................................... 2 v. H.,
mit zwei Kindern im Sinne des § 119
auf ......................................... 1 v. H.,
mit mehr als zwei Kindern im Sinne
des § 119 auf ............................... 0 v. H..
(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
… 39 unveränderte Absätze
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.
(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.
(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige
Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die
nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben
laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers
aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den
Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein
Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht
übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten
Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer
nachgewiesenen
Dienstzeit von bis zur Höhe von
3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene
Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses
Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des
Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über
die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits
früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;
(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.
(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und, 2 und 6 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von Grenzgängern (§ 16 Abs. 1 Z 4) anzuwenden.
§ 72geändertAbs 1, Z 1 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 6 (entfallen), Z 7 (entfallen); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 5
Jahresausgleich
§ 72.
(1) Der Arbeitnehmer können kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer-)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen. Ist der Arbeitgeber für die Durchführung des Jahresausgleiches nicht zuständig, dann hat das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers - sofern nicht von Amts wegen ein Jahresausgleich durchzuführen ist (Abs. 3) - über Antrag einen Jahresausgleich durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder bei dem sich aus § 57 Abs. 4 BAO ergebenden Finanzamt einzubringen.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann ein Jahresausgleich gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
§ 82geändertAbs 2 Z 2, Z 4
… 3 unveränderte Absätze
Haftung
§ 82.
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
1. der Arbeitnehmer, die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z. 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
3. die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 oder eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 8 vorliegen,
4. Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Anmerkung
Art. 2 (ÜR)geändert