Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
Artikel I
ABSCHNITT I
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1.
(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (BGBl. Nr. 80/1975, Art. I Z 1)
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer sowie, von der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital sowie von der Lohnsummensteuer befreit.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.