Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 3neu
Anlage 3
Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind
Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:
Frische genießbare Schlachtnebenprodukte | +3 ºC 3) |
Butter | +6 ºC |
Wild | +4 ºC |
Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln | +4 ºC 3) |
Industriemilch | +6 ºC 3) |
Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4) | +4 ºC 3) |
Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden | |
Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2) | +6 ºC |
Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten) | +7 ºC |
Geflügel und Kaninchen | +4 ºC |
lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2) | |