Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 6aufgehoben
§ 6.
(1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird
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am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß
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am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird
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dazugeschlagen.
(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen

dazugeschlagen. Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt wurde, die an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 1200 kp/cm2 ergeben.
Anmerkung





