Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 an der Theresianischen Militärakademie am 1. September 1981 begonnen haben, abzuwenden. Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie
1. vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,
2. teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.