Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. Die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt bis Kirchdorf, die mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986 der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung übertragen wurde, wird nunmehr auch zur Errichtung der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.
2. Der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis Gaishorn (Umfahrung Trieben) der A 9 Pyhrn Autobahn, der mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986 der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung übertragen wurde, wird nunmehr auch zur Erhaltung der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
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