Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1.
(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(43) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 606/1987, zu § 1 Abs. 3, BGBl. Nr. 379/1984)
Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer erstmalig für den Monat Jänner 1988 anzuwenden.