Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2
Steuergegenstand.
§ 1.
(1) Tabakwaren, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Nummer 24.02 2402 sowie der Unternummern 2403 10 und 2403 99 B des Zolltarifes Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958 1988, BGBl. Nr. 74 155/1987), ausgenommen Tabakextrakte und Tabaklaugen.
§ 18neu
Aufzeichnungspflicht.
§ 18.
(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
a) im Betrieb hergestellt wurden;
b) in den Betrieb aufgenommen wurden;
c) zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
e) in den Betrieb zurückgenommen wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
a) für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung und der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
b) für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis (§ 2), der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
1. wenn die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager bezogen wurden, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
2. wenn die Tabakwaren eingeführt wurden, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
c) für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
d) für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
1. wenn die Tabakwaren in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden sollen, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
2. wenn die Tabakwaren aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
e) für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat; wurden die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb, aus einem Freilager oder aus dem Zollausland zurückgenommen, so müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen die unter lit. b Z 1 und 2 aufgezählten Angaben zu entnehmen sein.
(3) Die Aufzeichnungen sind im Herstellungsbetrieb zu führen.
§ 27neu
§ 27.
Die Zollämter sind befugt, Umschließungen von Tabakwaren, die ihnen gestellt worden sind, zu kennzeichnen oder die Kennzeichnung anzuordnen. Wird eine Kennzeichnung angeordnet, so hat sie der Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 30geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.