Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aneu
§ 2a.
(1) Ist der Impfling minderjährig, so wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte, so genügt die Meldung durch einen von ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter bedarf. Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.
(2) Ist dem Impfling ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis auch die Meldung des Impflings zur Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung, so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.
(3) Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, für den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß Abs. 2 bestellt worden ist, so hat die Impfung zu unterbleiben.
§ 4neu