Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind im ersten Studienabschnitt 54 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Einführung in die Methoden der Ur- und
Frühgeschichtsforschung ........................ 8
b) Einführung in die Urgeschichte ................. 16-18
c) Einführung in die Frühgeschichte ............... 8-10
d) Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte 4
e) Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen 9
f) Exkursionen im Inland zu den in lit. b und c
genannten Fächern .............................. 5- 9
Schlagworte
§ 5neu
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Anfertigung einer Proseminararbeit aus den in § 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern voraus.
§ 6neu
Erste Diplomprüfung
§ 6.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Einführung in die Methoden der Ur- und Frühgeschichte;
b) Einführung in die Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Österreichs;
c) Einführung in die Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
§ 7neu
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 45 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Stundenplanes insgesamt 25 Wochenstunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte 10
b) Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ....... 10
c) Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte .. 6
d) Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen
aus dem in lit. a genannten Fach ................ 9
e) Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach, die
im Inland und in der Dauer von sechs bis acht
Tagen im europäischen Ausland durchzuführen sind 8
f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) .................... 2
(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten
Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte 8-10
b) Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ...... 6-10
c) Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach,
die im Inland durchzuführen sind ............... 6- 8.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 256/1988)
Schlagworte
§ 8neu
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Methoden der Ur- und Frühgeschichte;
b) Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Europas;
c) Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung Europas.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
§ 9neu
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 9.
Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.