Änderungen zwischen den Fassungen
§ 23aufgehoben
Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
§ 23.
(1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 150 000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen. Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen.
(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,
(3) Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.