Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre .................. 10-14
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung
der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ........... 12-14
3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik
einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler .............................. 12-16
4. Grundzüge des Privatrechts ............................. 6-10
5. Grundzüge und Methoden der Soziologie .................. 6-10
6. eine Fremdsprache ...................................... 8-10
7. Einführung in das Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften ............................... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Schlagworte