Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
(1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
a) im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;
b) im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
c) nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt.
§ 18neu
§ 18. Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe
§ 21neu
§ 21. Nachweispflichten
(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem antragstellenden Studierenden die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder unzumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der Studienbeihilfenbehörde die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können von den Vollstreckungsbehörden nach dem VVG 1950 erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des § 13 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der im § 15 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
§ 23neu
§ 23. Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen der Studierende beurlaubt ist, und während der vollen Monate, in denen er am Studium behindert ist oder den Präsenzdienst oder Zivildienst leistet.
(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Monate, in denen der Studierende einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt; ausgenommen sind die im § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
§ 25neu
§ 25. Rückzahlung
(1) Der Studierende hat empfangene Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen:
a) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, dessen Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde, den gesamten Betrag, sofern dessen Zuerkennung erschlichen wurde;
b) die Studienbeihilfenbeträge, die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches empfangen hat;
c) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, den er in den ersten beiden Studiensemestern erhalten hat, wenn er nicht wenigstens Studiennachweise in dem im § 22 lit. a festgelegten Ausmaß vorlegt;
d) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der die Kumulierungsgrenzen gemäß § 13 Abs. 11 und § 20 übersteigt;
e) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, wenn die der Zuerkennung zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und keine soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt;
den Unterschiedsbetrag zwischen der seinerzeit berechneten Studienbeihilfe und der nunmehr auf Grund des abgeänderten Steuerbescheides errechneten Studienbeihilfe.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Rückforderung bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 lit. c ist die Rückforderung bis auf 10 vH, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn
a) der Studierende sein Studium nicht abbricht und nach längstens zwei Semestern wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist;
b) der Studierende die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 21 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
§ 29neu
§ 29. Studienunterstützungen
(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als ein Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist jährlich insgesamt ein Betrag von mindestens 1 vH der Aufwendungen für die Gewährung von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.
§ 31neu
IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31. Verfahren