Änderungen zwischen den Fassungen
§ 48geändertAbs 4a (neu)
… 15 unveränderte Absätze
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen
§ 48.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt - unbeschadet des Abs. 3 - 24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden.
1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
3. der Bücherei,
4. der Schulwerkstätte,
5. der Turnsaaleinrichtung,
6. der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die in Z 4 und 6 angeführte Tätigkeit nur jenen Lehrern zugewiesen werden soll, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Ungeachtet des im Abs. 1 angeführten Ausmaßes und soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet, wird die Lehrverpflichtung
1. der Klassenlehrer durch die Führung der dem Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß,
2. der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch den Unterricht in dem für Klassenlehrer in Vorschulklassen durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß
erfüllt.
(4) Über die Führung einer Volksschulklasse oder von Vorschulgruppen hinaus können den Klassenlehrern - bei Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Klassenführung an Volksschulklassen und Vorschulgruppen durch einen Lehrer - bis zu dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß Unterrichtsstunden an derselben Schule in anderen Volksschulklassen und Vorschulgruppen zur ständigen (Leiterreststunden gemäß Abs. 5) oder vertretungsweisen (§ 43 Abs. 2) Unterrichtserteilung ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen werden; hiebei ist anzustreben, daß alle Lehrer im gleichen Ausmaß beschäftigt sind. Der Unterricht in Werkerziehung (textiler Bereich), in Werkerziehung für Mädchen, in Hauswirtschaft sowie in der ersten und zweiten Schulstufe in Werkerziehung (technischer Bereich) ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen; ausnahmsweise kann dieser Unterricht einem Klassenlehrer in der von ihm geführten Volksschulklasse oder an anderen Volksschulklassen seiner Schule zur ständigen Unterrichtserteilung zugewiesen werden, wenn er hiefür die Lehrbefähigung hat und Lehrer für Werkerziehung nicht zur Verfügung stehen. Ein Klassenlehrer an einer Vorschulgruppe kann zur Übernahme von Unterrichtsstunden innerhalb seiner Lehrverpflichtung auch Volksschulklassen an einer anderen Schule zugewiesen werden.
(4a) Die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden eines Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich für jede Klasse, in der er als Zweitlehrer verwendet wird, um eine Wochenstunde, insgesamt höchstens um zwei Wochenstunden. Zweitlehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer im Sinne des ersten Satzes verminderten Lehrverpflichtung zu verwenden, wozu ihnen erforderlichenfalls vorrangig die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, Leiterreststunden gemäß Abs. 5, unverbindliche Übungen ua. zu übertragen sind.
(5) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen eines Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer Volksschule mit einer bis acht Klassen zur Erteilung aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(6) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
§ 52geändertAbs 1 Z 3; Abs 3 Z 2, Z 5, Schlussteil, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 12
… 3 unveränderte Absätze
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 26,5 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden - sofern der Lehrer Klassenvorstandsgeschäfte für mindestens zwei Klassen führt, nicht mehr als vier Wochenstunden - beträgt,
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßige lehrplanmäßig Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten zulässig sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
… 15 unveränderte Absätze
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für Fachkunde,
b) der Sammlung für Warenkunde,
c) der Sammlung für Fachzeichnen,
d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
h) der Einrichtungen für Werbetechnik,
i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
k) der Bücherei,
l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 24,25 Wochenstunden,.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte und auf die Verwaltung der Einrichtungen für Bürotechnik, wenn diese auch mindestens fünf Mikrocomputer für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung umfassen, ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
… 9 unveränderte Absätze
1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
tritt.
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, ist die Lehrpflichtverminderung um 0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen. Auf die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern, die ausschließlich oder teilweise in der Fachgruppe III verwendet werden, sind die Rundungsbestimmungen des § 47 nicht anzuwenden.
§ 120geändert
Anl. 1geändertAbs 2 Schlussteil, Z 3 (neu), Z 4 (neu), lit b (entfallen)
… 87 unveränderte Absätze
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-
Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-
Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)
Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und die
für die entsprechende Sonder-
schulart in Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender Erfor-
dernisse ersetzt:
1. Die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
2. die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
3. eine sechsjährige einschlägi-
ge Lehrpraxis mit hervorra-
genden pädagogischen Leistun-
gen.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-
derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung
Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen
Akademie oder eine nach der Rei-
feprüfung nach früheren schul-
rechtlichen Vorschriften erworbe-
ne gleichwertige Lehrbefähigung,
wobei die der Verwendung ent-
sprechende Lehrbefähigung für
Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Lehrgänge nachzu-
weisen ist. Diese Erfordernisse
werden ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung oder
b) den Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an Hauptschulen, Sonder-
schulen und Polytechnischen
Lehrgängen durch die erfolg-
reiche Ablegung der Lehramts-
prüfung für höhere Schulen
aus der entsprechenden Fremd-
sprache oder durch die Lehr-
befähigung für zwei im Lehr-
plan der Hauptschule vorge-
sehene Fremdsprachen.
2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer
Berufspädagogischen Akademie für
Berufsschulen oder Lehramtsprüfung
an einer Berufspädagogischen
Akademie für Stenotypie und
Phonotypie oder eine nach früheren
schulrechtlichen Vorschriften er-
worbene gleichwertige Lehrbe-
fähigung, wobei die der Verwen-
dung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen
ist.
Sonderschulen oder Polytechnische
Lehrgänge an einer Religionspäda-
gogischen Akademie und durch den
Abschluß der theologischen Hoch-
schulstudien ersetzt.
3. Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
4. Religionslehrer an Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volksschulen; ferner, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen
… 76 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der
Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren
Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-
Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige
der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-
eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-
füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-
faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei
Lehrern für musikalische Unter-
richtsgegenstände durch den er-
folgreichen Abschluß einer musi-
kalischen Studienrichtung an
einer Kunsthochschule oder einer
gleichgestellten Lehranstalt oder
durch die Lehrbefähigung aus Ge-
sang oder einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für musika-
lisch-rhythmische Erziehung.
2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder
Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum
höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-
len. lich einer nach dem 1. Juni
1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeser-
zieher an Schulen oder Abschluß-
prüfung der staatlichen Sport-
lehrerausbildung mit dem Spezial-
fach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-
ziehung an einer allgemeinbilden-
den Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Be-
reiche
1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
duktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallverhü-
tung.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-
derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige
Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-
Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.
wendungsgruppen L 2 oder eine
höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird
len. dieses Erfordernis durch die Er-
füllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.
Art. 6 (ÜR)neu
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 48 Abs. 4a, BGBl. Nr. 302/1984)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
Art. 7 (ÜR)geändert
Art. 8 (ÜR)neu
Artikel VIII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)
(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
Art. 9 (ÜR)neu
Artikel IX
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)
(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
Art. 10 (ÜR)neu
Artikel X
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)
Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.