Änderungen zwischen den Fassungen
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 10neu
II. ABSCHNITT
SELBSTÄNDIGE RELIGIONSPÄDAGOGISCHE STUDIENRICHTUNG
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 10.
(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung ist an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen dient.
Schlagworte
§ 11neu
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 11.
(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung erfordert die Inskription von elf Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern.
(2) Auf die selbständige religionspädagogische Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat den im § 2 Abs. 3 genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheorie zu Gunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.