Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
II. ABSCHNITT
STUDIEN
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3.
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 genannten Doktorgrades besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich einer Pflichtfamulatur die Inskription von zwölf einrechenbaren Semestern.
(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, wissenschaftliche sowie ärztlich verwertbare Kenntnisse der für die Medizin wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen, insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und der Funktion des menschlichen Körpers, zu vermitteln. Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt dient der Einführung in grundlegende ärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung des klinisch-theoretischen Wissens. Der dritte (klinische) Studienabschnitt vermittelt die klinischen Grundlagen für den ärztlichen Beruf. In der Studienordnung ist die Zahl der in jedem Studienabschnitt zu inskribierenden Semester so festzulegen, daß die genannten Aufgaben jedes Studienabschnittes erfüllt werden können; doch hat jeder Studienabschnitt mindestens drei, höchstens aber fünf Semester zu umfassen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat – unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 – auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die für diesen Studienabschnitt vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf nur ein Studienabschnitt verkürzt werden.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem Rigorosum abgeschlossen. Die Zulassung zum zweiten und dritten Rigorosum setzt unbeschadet der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung des jeweils vorangehenden Rigorosums voraus. Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern des dritten Rigorosums zuzuordnen sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist jedoch bei den entsprechenden Fächern des dritten Rigorosums zu prüfen.
(5) Sofern die Prüfungsfächer der Rigorosen eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung dadurch Rechnung getragen werden, daß einzelne dieser Prüfungsfächer anders bezeichnet, zusammengefaßt oder geteilt werden; Teilgebiete solcher Prüfungsfächer können anderen Prüfungsfächern eines Rigorosums zugeordnet werden.
(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen sind auch die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, und des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu beachten.
(7) Im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist bei der Einrichtung der Lehrveranstaltungen in allen Studienabschnitten auf die Einheit der medizinischen Lehre Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist durch Koordinierung der Lehrveranstaltungen und durch zweckmäßige Kombination ihrer Typen den Studierenden der Zusammenhang zwischen den einzelnen Fächern nahezubringen (Integrierter Unterricht).
§ 5neu
Erstes Rigorosum
§ 5.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Rigorosums setzt die Inskription der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die positive Beurteilung der Mitarbeit an den für dieses Fach vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien sowie die positive Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten aus diesem Fach voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Erster Hilfe“ und die Inskription der vorgeschriebenen Semester voraus.
(2) Das erste Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3) Der Kandidat hat sich den Prüfungen zunächst aus den im § 6 lit. a bis c genannten Fächern, nach ihrem positiven Abschluß aus den im § 6 lit. d und e genannten Fächern und schließlich nach deren positivem Abschluß aus den im § 6 lit. f und g genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen. Das zuständige Universitätsorgan kann Ausnahmen von der hier vorgesehenen Abfolge der Teilprüfungen des ersten Rigorosums bewilligen, wenn durch deren Einhaltung eine Studienverzögerung eintreten würde.
(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Teilprüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei Wochen und höchstens ein halbes Jahr. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im § 6 angeführten Fächern des ersten Rigorosums nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt, so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.
Anmerkung
§ 7neu
Zweites Rigorosum
§ 7.
(1) Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im § 8 genannten Vorprüfung voraus.
(3) Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen vorsehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)
Anmerkung
§ 10neu
Drittes Rigorosum
§ 10.
(1) Für die Zulassung zum dritten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung des dritten Rigorosums setzt weiters
a) die Ablegung der im § 12 genannten Pflichtfamulatur und
b) den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ voraus.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)
Schlagworte
§ 12neu
Pflichtfamulatur
§ 12.
(1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß von 16 Wochen an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt. Die Pflichtfamulatur kann frühestens nach Abschluß des ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie“ und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen absolviert werden.
(2) Wird eine Famulatur nicht an den in Abs. 1 genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen Behörde angerechnet werden. Die Famulatur in einer Lehrpraxis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier Wochen angerechnet werden.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: Zu § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4, BGBl. Nr. 123/1973)
(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.
(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in längstens neun Semestern absolviert haben.
(Anm.: Abs. 3 Inkrafttreten)
(Anm.: Abs. 4 Vollzugsklausel)
Anmerkung