Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Studienabschnitte, Studiendauer, Studienumfang
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt drei und der dritte Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann dem Studierenden die Inskription von einem Semester gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin erlassen werden.
(2) Während des Studiums sind mindestens 297 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Hievon entfallen mindestens
(3) Bei den im Abs. 2 genannten Stundenzahlen ist die Pflichtfamulatur gemäß § 8 und das allenfalls gemäß § 9 inskribierte Wahlfach nicht inbegriffen.
(4) Die Lehrveranstaltungen haben auch auf die wissenstheoretische und philosophische Vertiefung der Medizin einzugehen.