Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Zweck
1. zum Aufsuchen im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 von bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Inland sowie zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen;
2. zur Sicherung des Bestandes von inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische Rohstoffe gewinnen oder aufbereiten;
3. zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung der Tätigkeiten (Stillegung) von inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische Rohstoffe gewinnen.
§ 9neu
Antragstellung
§ 9.
(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sind spätestens am 31. März eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen.
(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich können spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht werden.
§ 12neu
Gewährung von Beihilfen
§ 12.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 und der §§ 9 bis 11 Darlehensverträge mit dem im Abs. 3 genannten Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages besteht nicht.
(3) Die Darlehensverträge sollen insbesondere folgendes enthalten:
1. Bedingungen und Auflagen, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind und der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden,
2. die Verpflichtung des Darlehensnehmers
a) Organen des Darlehensgebers die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten, wobei aus dem Bericht auch die Verwendung der Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein müssen; hat der Darlehensnehmer für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Darlehensnehmers zu erstrecken,
b) alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Darlehensgeber anzuzeigen,
c) für den Darlehensempfang ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung des Darlehens sichergestellt ist,
3. Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, wie sie sich sinngemäß aus dem § 16 ergeben.
(4) Auf eine Rückzahlung des Darlehens kann nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch einen Verzicht erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Darlehensnehmers nicht erreicht werden konnte.
§ 15neu
§ 15.
(1) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 durch Einsicht in Bücher und Belege sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Er ist außerdem zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen und für den Empfang der Beihilfe ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe sichergestellt ist.
(2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu erstrecken.
§ 16neu
§ 16.
Vor Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 ist auszubedingen, daß diese vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche rückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn:
1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder
2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder
4. die Beihilfe widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder
5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird.
§ 19neu
Vollziehung
§ 19.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 ist der Bundesminister für Justiz betraut.