Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9geändertAbs 1; Abs 3
Investitionsrücklage
§ 9.
(1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist entweder
1. gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
2. gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.
Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) früher aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen übertragung eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. 10 vH des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Bank hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe
1. die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),
2. die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,
3. die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,
aufscheinen.
(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.
(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.
Art. 2 (ÜR)geändert