Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
(1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen Versicherungszweige den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung anzupassen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. Dezember 1987 die Versicherungszweige bekanntzugeben, deren Betrieb ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bis 31. Dezember 1989 festzustellen, unter welche der in der Anlage enthaltenen Versicherungszweige diese fallen.
(3) Die Satzungen von Versicherungsunternehmen sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen des § 1 bis 31. Dezember 1989 anzupassen.
Anl. 1neu
Anlage
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Versicherungszweige
A
2. Zusatzversicherung
Nicht-Lebensversicherung
1. Unfall
2. Krankheit
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
4. Schienenfahrzeug-Kasko
5. Luftfahrzeug-Kasko
6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
7. Schäden an Transportgütern
8. Sachschäden durch Feuer und Elementarereignisse
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
10. Kraftfahrzeug-Haftpflicht
11. Luftfahrzeug-Haftpflicht
12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflicht
13. Allgemeine Haftpflicht
14. Kredit
15. Kaution
16. Verschiedene finanzielle Verluste
17. Rechtsschutzversicherung
18. Sonstige Nicht-Lebensversicherung