Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 (ÜR)aufgehoben
Artikel I
(Anm.: Zu den §§ 8, 9, 10, 19, 27 und 28 EStG 1972,
BGBl. Nr. 440/1972)
1. (Anm.: Betrifft Änderung des § 9 Abs. 1)
2. Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die Wirtschaftsjahre 1985 bis 1987 gebildete Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) im Wirtschaftsjahr 1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.
3. Im Veranlagungsjahr 1988 ist
- § 8, ausgenommen Abs. 4, für die vorzeitige Abschreibung sowie
- § 10 für den Investitionsfreibetrag
von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten, die nach dem 30. Juni 1988 anfallen, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte vorzeitige Abschreibungen oder Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Derartige Verluste und Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern gilt dies nur, wenn mit ihrer tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1988 begonnen worden ist.
4. Im Veranlagungsjahr 1988 ist § 19 für Ausgaben, die nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3.
5. Für die Ermittlung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1972) gilt bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 folgendes: Verlustanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Erwerb der Beteiligung oder soweit die Leistung der Einlage nach dem 30. Juni 1988 erfolgt ist. Gewinnanteile, die zur Auffüllung einer durch derartige Verlustanteile herabgeminderten Einlage zu verwenden sind, bleiben außer Ansatz.
6. Im Veranlagungsjahr 1988 sind § 19 und § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 für Vorauszahlungen von Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht nur das laufende Jahr betreffen und nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe anzuwenden: Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Sind nach Verrechnung der ohne Berücksichtigung der Instandsetzungsaufwendungen ermittelten Verluste noch steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 3 vorhanden, dann sind die Instandsetzungsaufwendungen mit diesen Beträgen zu verrechnen. Jene Instandsetzungsaufwendungen, die nicht mit steuerfreien Beträgen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Art. 2 (ÜR)geändert
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
Art. 5 (ÜR)aufgehoben
Artikel V
Gemeinsame Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu §§ 4, 28 und 106a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
1. Die Bestimmungen des Art. IV Z 1, soweit sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag betreffen, und des Art. IV Z 2 lit. a und b sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Art. IV Z 2 lit. c sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten, daß die Mietzinserhöhung auf einer nach dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974 in Kraft.
2. (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 409/1974.)
Anmerkung
Art. 8 (ÜR)aufgehoben
ARTIKEL VIII
Inkrafttreten
(Anm.: Zu § 20 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(2) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(3) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(4) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(5) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung der Novelle zum Einführungsgesetz zum UStG 1972, BGBl. Nr. 224/1972)
(6) Die Bestimmungen der Artikel III und IV Z 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels IV Z 3 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
(7) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung
Art. 9 (ÜR)aufgehoben
ARTIKEL IX
Inkrafttreten
(Anm.: Zu § 3 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: ÜR zur Bundeskraftfahrzeugsteuer)
(2) Artikel II Z 1 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 enden.
(3) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(4) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(5) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(6) (Anm.: ÜR zum UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(7) (Anm.: ÜR zum Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966)
(8) (Anm.: ÜR zum Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966)
(9) (Anm.: ÜR zum Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966)
Anmerkung
Art. 10 (ÜR)aufgehoben
Artikel X
(Anm.: Zu §§ 3, 16, 25, 26 und 62 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) Art. VIII ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung 1984,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1983 enden.
(3) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 612/1983.)
(5) (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 612/1983.)
(6) (Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 612/1983.)
Anmerkung
Art. 11 (ÜR)aufgehoben
Artikel XI
Die Bestimmungen des Art. X sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung 1981,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden.
Anmerkung
Art. 12 § 6 (ÜR)aufgehoben
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 440/1972)
§ 6.
Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze auf Grund des § 21 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden, zu berücksichtigen.