Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 1988, BGBl. Nr. 440 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
… 5 unveränderte Absätze
2. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(3) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(4) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.
Schlagworte
§ 11geändertAbs 1
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 033 063 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
Anl. 3geändert
… 11 unveränderte Absätze
Anlage 3
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GEHALTSTABELLE
(Monatsgehalt in Schilling)
(Anm.: Tabellendarstellung nicht direkt darstellbar)
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Gehaltsgruppen
--------------------------------------------------------------------
! ! II ! III ! IV
Stufe! I !-----------------!-----------------!-----------------
! ! a ! b ! a ! b ! a ! b
--------------------------------------------------------------------
1 ! 8 855 9 112 ! 9 035 297 ! 9 300 570 ! 9 654 934 ! 10 048 339 ! 10 498 802 ! 10 982 11 300
2 ! 8 956 ! 9 142 216 ! 9 418 407 ! 9 782 691 ! 10 191 066 ! 10 675 487 ! 10 985 ! 11 196 521
3 ! 9 055 ! 9 248 318 ! 9 536 516 ! 9 909 813 ! 10 334 196 ! 10 854 634 ! 11 404 169 ! 11 739
4 ! 9 156 422 ! 9 356 627 ! 9 655 935 ! 10 038 329 ! 10 477 781 ! 11 031 351 ! 11 620 957
5 ! 9 257 525 ! 9 463 737 ! 9 774 10 057 ! 10 166 461 ! 10 620 928 ! 11 209 534 ! 11 834 12 177
6 ! 9 356 ! 9 569 627 ! 9 892 847 ! 10 294 179 ! 10 763 593 ! 11 387 075 ! 11 717 ! 12 046 395
7 ! 9 456 730 ! 9 676 957 ! 10 012 302 ! 10 421 723 ! 10 906 11 222 ! 11 565 900 ! 12 259 615
8 ! 9 556 833 ! 9 784 10 068 ! 10 130 424 ! 10 549 855 ! 11 049 369 ! 11 743 12 084 ! 12 472 834
9 ! 9 657 ! 9 891 937 ! 10 249 178 ! 10 677 546 ! 11 192 10 987 ! 11 921 517 ! 12 684 267 ! 13 052
10 ! 9 756 ! 9 998 10 039 ! 10 367 288 ! 10 806 668 ! 11 335 119 ! 12 098 11 664 ! 12 897 449 ! 13 271
11 ! 9 858 ! 10 104 144 ! 10 486 397 ! 10 933 790 ! 11 478 250 ! 11 811 ! 12 276 632 ! 13 117 497
12 ! 9 973 10 262 ! 10 229 526 ! 10 622 930 ! 11 094 416 ! 11 658 996 ! 12 512 875 ! 13 397 786
13 ! ! ! ! ! ! !
… 7 unveränderte Absätze
14 ! ! ! ! ! ! !
15 ! ! ! ! ! ! !
16 ! ! ! ! ! ! !
--------------------------------------------------------------------
! V ! VI ! VII
Stufe!-----------------!-----------------!-----------------
! a ! b ! a ! b ! a ! b
-----------------------------------------------------------
1 ! 11 447 779 ! ! ! ! !
2 ! 11 713 12 053 ! 11 901 12 246 ! 12 415 775 ! ! !
3 ! 11 977 12 324 ! 12 257 612 ! 12 537 901 ! 13 028 406 ! 13 393 781 ! 15 636 16 089
4 ! 12 243 598 ! 12 613 979 ! 12 986 13 363 ! 13 587 981 ! 14 144 554 ! 15 948 16 410
5 ! 12 508 871 ! 12 970 13 346 ! 13 451 841 ! 14 172 583 ! 14 891 15 323 ! 16 259 731
6 ! 12 773 ! 13 339 143 ! 13 935 726 ! 14 758 339 ! 15 649 186 ! 16 569 103 ! 17 050
7 ! 13 042 420 ! 13 722 14 120 ! 14 423 841 ! 15 345 790 ! 16 395 870 ! 17 507 18 012
8 ! 13 318 ! 14 111 704 ! 14 912 520 ! 15 926 344 ! 16 390 ! 17 152 649 ! 18 441 976
9 ! 13 601 995 ! 14 498 918 ! 15 398 845 ! 16 511 990 ! 17 900 18 419 ! 19 378 940
10 ! 13 889 ! 14 886 292 ! 15 881 318 ! 16 342 ! 17 092 588 ! 18 652 19 193 ! 20 309 898
11 ! 14 179 590 ! 15 275 718 ! 16 373 848 ! 17 680 18 193 ! 19 404 967 ! 21 246 862
12 ! 14 545 ! 15 693 967 ! 16 857 148 ! 17 346 ! 18 261 791 ! 20 158 743 ! 22 183 826
13 ! ! ! ! ! ! 23 118 788
14 ! ! ! ! ! !
… 9 unveränderte Absätze
15 ! ! ! ! ! !
16 ! ! ! ! ! !
-----------------------------------------
! ! IX !
Stufe! VIII !-----------------! X
! ! a ! b !
-----------------------------------------
1 ! ! ! !
2 ! ! ! !
3 ! ! ! !
4 ! 15 948 16 410 ! ! !
5 ! 16 380 855 ! ! !
6 17 581 18 091 ! ! !
7 ! 18 783 19 328 ! 20 969 21 577 ! 22 862 23 525 !
8 ! 19 983 20 563 ! 22 862 23 525 ! 24 771 25 489 !
9 ! 21 187 801 ! 24 755 25 473 ! 26 675 27 449 ! 31 179 32 083
10 ! 22 388 23 037 ! 26 650 27 423 ! 28 584 29 413 ! 34 042 35 029
11 ! 23 587 24 271 ! 28 545 29 373 ! 30 490 31 374 ! 36 903 37 973
12 ! 24 789 25 508 ! 30 436 31 319 ! 32 400 33 340 ! 39 762 40 915
13 ! 25 989 26 743 ! 32 330 33 268 ! 34 304 35 299 ! 42 625 43 861
14 ! 27 188 976 ! 34 222 35 214 ! 37 147 38 224 ! 46 186 47 525
15 ! ! 37 063 38 138 ! 39 984 41 144 ! 49 747 51 190
16 ! ! ! 42 827 44 069 ! 53 303 54 849