Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
Pensionsbeitrag
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.