Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einvernehmlich mit dem Bundesminister für Finanzen - für Waren der Anlagen A 2 und B 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - die Zollämter durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, in vereinfachter Form zu erteilen; als Antrag auf Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form gilt die Anmeldung der Waren gemäß den zollrechtlichen Vorschriften, und die Bewilligung gilt mit der Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung als erteilt. Wenn nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die zollamtliche Bestätigung entfällt oder die zollamtliche Erledigung von Amts wegen zu ergehen hat, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst die Zollämter zur Erteilung der Bewilligung ermächtigt sind.
(3) Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann in einer Verordnung nach Abs. 2 angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr bestimmter Waren, insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder Proforma-Rechnung über die eingeführten Waren bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in dieses Land dies erfordert.