Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10neu
§ 10. Inskription
(1) Durch die Inskription meldet der Studierende der Universität (Hochschule), daß er das gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Bei wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen künstlerischer Richtung hat der ordentliche Hörer überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im betreffenden Semester zu absolvieren beabsichtigt.
(2) Mit der Inskription gemäß § 10 Abs. 1 AHStG gelten alle in den besonderen Studienvorschriften vorgesehenen Inskriptionserfordernisse hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt.
(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan die Zulassung zu deren Besuch von der Ablegung eines Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen. Die Zulassung zum Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des § 5 Abs. 2 lit. c hat der Leiter der Lehrveranstaltung erforderlichenfalls von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.
(4) Durch die Einrichtung von Parallelveranstaltungen ist vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können (§ 2 Abs. 1). Bei Platzmangel sind die ordentlichen Hörer vor anderen Studierenden zu berücksichtigen. Die Zulassung zum Besuch hat in einem solchen Fall nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder, wenn dies vorher angekündigt wurde, nach Leistungsgraden zu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungen zurückgestellt wurden, sind beim nächsten Anmeldungstermin jedenfalls zu berücksichtigen. Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveranstaltungen ist auf Wunsch des Vortragenden oder Leiters während der Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3) vom Studierenden persönlich einzuholen.
(5) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 332/1981)
Anmerkung
§ 10aneu
§ 10a. Ärztliches Zeugnis
(1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund
1. einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
2. von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
keiner der in § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
(2) Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu betrauen.
(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.
§ 13aneu
§ 13a. Internationale Studienprogramme
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Verordnung (Studienordnung) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten (internationale Studienprogramme) als ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) einrichten.
(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt unter Berücksichtigung von Programmkonzepten über mögliche Formen internationaler Studienprogramme, die von österreichischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten gemeinsam mit ausländischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten ausgearbeitet werden.
(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogrammes setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.
(4) Das internationale Studienprogramm besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung bezeichneten österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen Universität abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der Studienordnung bezeichneten ausländischen Universität entsprechend den Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Die Einbeziehung mehrerer inländischer und ausländischer Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten ist zulässig.
(5) In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18 Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.
(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer einer Studienordnung hat diese auch Regelungen über die Anrechnung und Anerkennung bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen und über die Möglichkeit der Beendigung dieses Studienprogrammes vorzusehen.
(7) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 13bneu
§ 13b. Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten einrichten.
(2) Vor Erlassung der Studienordnung sind das zuständige Fakultätskollegium und der Akademische Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.
(3) Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der betreffenden Fakultät oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.
(4) In der Studienordnung ist zu bestimmen, an welcher Fakultät oder Universität (Hochschule) das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden akademischen Grades (§ 35a) und die Höhe der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte des Ergänzungsstudiums fachverwandten Studiums an einer ausländischen Universität vorzusehen.
(5) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 13cneu
§ 13c. Studien in einer Fremdsprache
(Verfassungsbestimmung)
(1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn
1. gewährleistet ist, daß den Studierenden – außer in den Fällen der Ziffer 3 – unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
2. die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird oder
3. die Studienordnung eines internationalen Studienprogrammes (§ 13a) oder eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.
(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Wissenschaftliche Arbeiten (§ 25) sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen; Studierende haben jedoch das Recht, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Begutachter dem zugestimmt haben.
(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.
(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 15neu
§ 15. Studienordnungen
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung eine Studienordnung zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch können Studienordnungen mehrere Studienrichtungen umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht.
(2) Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien obliegt. Erfordern Studienrichtungen die Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten), allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen (Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen, denen die Durchführung der Studienordnungen gemeinsam obliegt.
(3) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 4) sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 1) in den einzelnen Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen. Für das Studium der Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.
(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete (Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten Pflicht ist und in denen Kenntnisse durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen (Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen. Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und aus denen der Studierende entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung (des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung wenigstens einmal vorzusehen. Für die gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.
(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen für die Fachgebiete und deren Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c). Weiters sind nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden (§ 1 Abs. 2 lit. a und b).
(6) In die Kundmachung der Studienordnungen können alle für eine Studienrichtung bedeutenden gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.
§ 35aneu
§ 35a. Internationales Magisterium
(1) Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben, wird der akademische Grad „Internationales Magisterium ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(2) Die genaue Bezeichnung des Internationalen Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form erfolgt in der gemäß § 13b Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.
(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.
Anmerkung