Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20neu
4. ABSCHNITT
Beurteilung des Fleisches
§ 20.
Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn
1. eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
a) Milzbrand,
b) Rauschbrand,
c) Wild- und Rinderseuche,
d) Wutkrankheit,
e) Rotz,
f) Rinderpest,
g) Maltafieber,
h) Listeriose,
i) ansteckende Blutarmut der Einhufer,
j) Schweinepest,
k) Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,
l) Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,
m) Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,
n) Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,
o) Trichinose, ausgenommen im Fall des § 28,
p) Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,
q) Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;
2. einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:
a) ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;
b) Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
c) hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;
d) Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
e) hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;
f) hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;
g) fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;
h) Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
i) Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
3. im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;
4. die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.
Schlagworte