Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
§ 13.
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Verkehrsbeschränkungen gelten - mit Ausnahme des § 14a - auch für den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung.
(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen befreit, wenn er auf Grund von unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.
§ 14aneu
§ 14a.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wenn
a) sie aus Kulturen stammen, die von der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,
b) der Antragsteller zur Unterbringung der beantragten Menge während des erforderlichen Quarantänezeitraumes über Einrichtungen (zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge verhindern und
c) vom Antragsteller die Durchführung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, und gefährlichen Pflanzenschädlingen angenommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.
(3) Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2 sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.
§ 16neu
§ 16.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung hat zu enthalten:
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
c) die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen (Pflanzenteile);
d) die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung hat zu enthalten:
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezugsquelle, Menge und Art der durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
c) die Art der Verpackung;
d) die Angabe der österreichischen Ein- und Austrittsstation.