Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
(1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffen die in der Anlage 1 genannten Stoffe zuzusetzen.
(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen Mitteln lediglich in derartigen von den Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.