Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,
2. mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, mit 10% und
3. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt, mit 15%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 festgesetzt.
(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 werden für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein Förderzins von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 ergibt.
§ 2neu
1. aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit 10% und
2. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 10 000 m Erdgas pro Tag beträgt, mit 10%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 festgesetzt.
(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 wird für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe ein Abschlag von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.
§ 3neu
§ 6neu
§ 7neu