Änderungen zwischen den Fassungen
§ 51geändertAbs 1a (neu)
… 15 unveränderte Absätze
§ 51.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,
b) der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,
c) der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
i) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt
1. 1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
2. 1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen ab 4 Klassen.
Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 529/1989, zu §§ 49, 50 und 51, BGBl. Nr. 302/1984)
Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Informatikbereich
1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang gemäß § 51 Abs. 1 a Z 1 LDG 1984, wenn kein anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige Lehrverpflichtungsminderung erhält,
2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 für die Verwaltung einer dort angeführten Sammlung ergibt.