Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind aus
1. Modernhebräische Sprache ............................... 18
2. Hebräischer, aramäischer und jüdischer Literatur-
und Quellenkunde ....................................... 12
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .... 8,
4. den genannten Fächern nach Wahl ........................ 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so können 8 der für die Erlernung der Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen Pflichtfächern ersetzt werden.
(3) Studierende, die eine Reifeprüfung aus hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus einer anderen, von der Studienkommission individuell festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden Sprache zu inskribieren.
(4) Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
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§ 6neu
Erste Diplomprüfung
§ 6.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
1. Modernhebräisch bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,
2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,
4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.
(2) An die Stelle der Teilprüfung aus Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4 Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission festgelegten Sprache.
(3) Die Prüfungen sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich.
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§ 7neu
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.
(2) Wird Judaistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im
zweiten Studienabschnitt aus
1. Hebräischer Sprache bzw. der nach § 4 Abs. 3
festgelegten Sprache und aramäischer Sprache .......... 10
2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger jüdischer
Literatur- und Quellenkunde ............................ 12
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart ... 10,
4. einem Wahlfach ........................................ 6,
5. Lehrveranstaltungen, die die Judaistik
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder
sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen - diese können auch
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden - ....... 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem
Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch
mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3) Wird Judaistik als erste Studienrichtung und werden statt der
zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten
Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(4) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus
1. Hebräischer oder aramäischer Sprache bzw. der nach
§ 4 Abs. 3 festgelegten Sprache ....................... 2,
2. Hebräischer oder aramäischer oder sonstiger
jüdischer Literatur- und Quellenkunde ................. 4,
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes
von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .......... 8,
4. den genannten Fächern nach Wahl ....................... 2,
insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.
(6) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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§ 9neu
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
1. Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch für die zweite Studienrichtung bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,
2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,
4. falls Judaistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach,
5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung anzusehen ist.
(3) Die Prüfungen des ersten Teiles sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich.
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