Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) . 8
b) Ungarische oder finnische Literatur- und
Quellenkunde .................................. 6
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............. 4
d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der
finno-ugrischen Völker ........................ 2
e) ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
sofern dieses Fach nicht nach § 4 Abs. 5 und
§ 6 Abs. 6 gewählt wurde ...................... 4
f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen
aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist. Ist das Thema der Diplomarbeit
der Finno-ugrischen bzw. Ungarischen
Sprachwissenschaft zuzuordnen, wird im Ausmaß
von vier Stunden eine dritte finno-ugrische
Sprache als Pflichtfach vorgeschrieben:
Grundlagen einer finno-ugrischen Sprache, die
nicht bereits gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt
wurde, soweit die entsprechenden Lehr- und
Forschungseinrichtungen an der Universität
vorhanden sind; hat der ordentliche Hörer
gemäß § 4 Abs. 2 lit. d die Grundlagen des
Finnischen nicht gewählt, so muß diese
Sprache Finnisch sein ......................... 14
g) Vorprüfungsfach (§ 7) ......................... 2
(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
§ 8neu
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
b) Ungarische oder finnische Literatur- und Quellenkunde;
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finno-ugrischen Völker;
e) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung, oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
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