Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 5 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die erfolgreiche Absolvierung
1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
2. des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
ersetzt.
§ 11geändertAbs 1 Z 2, Z 3 (neu); Abs 2 (neu)
Ersatz der Grundausbildung
§ 11.
(1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen ersetzt:
1. Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
2. Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2.,
3. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion.
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.
§ 12geändertAbs 2, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Verwendungserfordernis
§ 12.
(1) An die Stelle des in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten Erfordernisses einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, treten
1. für Bereiter der Spanischen Reitschule eine sechsjährige Verwendung im Reitdienst der Spanischen Reitschule;
2. im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher (§§ 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;
3. für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst
a) die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
b) eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst;
4. für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;
5. im Krankenpflegefachdienst, im medizinisch-technischen Fachdienst und für Lehrhebammen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
6. im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
(2) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch eine vierjährige Verwendung als zeitverpflichteter Soldat oder im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 ersetzt.
1. als zeitverpflichteter Soldat oder
2. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
3. als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der jeweils geltenden Fassung
ersetzt.
(3) In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst wird der in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.