Änderungen zwischen den Fassungen
§ 45neu
Schiffahrtsanlagen
§ 45.
(1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach Teil B erlassenen Verordnungen.