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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 47neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 47↗RIS↗
Antrag
§ 47. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:
1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;
5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.