Änderungen zwischen den Fassungen
§ 42neu
Überscharen
§ 42.
(1) Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
(2) Die Überschar ist von einem Aufschlagspunkt (§ 33) festzulegen, von dem ein angrenzendes Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar festgelegt worden ist.