Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1geändertD: Z 4 lit a, Z 5
… 99 unveränderte Absätze
Anlage
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HAUPTGRUPPE I. KRAFTRÄDER
1. Motorfahrräder
a) einsitzig
b) zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt
2. Kleinmotorräder
3. Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum
bis 125 cm3
über 125 bis 200 cm3
über 200 bis 250 cm3
über 250 bis 350 cm3
über 350 bis 500 cm3
über 500 bis 750 cm3
über 750 cm3
4. Motordreiräder
mit einem Hubraum
bis 125 cm3
über 125 bis 200 cm3
über 200 bis 250 cm3
über 250 bis 350 cm3
über 350 cm3
5. Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Einteilung nach Anzahl der Sitze bzw. Hubraum wie Positionen 1 bis 4
6. Invalidenkraftfahrzeuge
HAUPTGRUPPE II. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN
1. Personen- und Kombinationskraftwagen (einschließlich nach Leasingverträgen zum Gebrauch überlassene Kraftwagen) und Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg
a) mit nicht mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis 12 kW (16 PS)
über 12 bis 15 kW (16 bis 20 PS)
über 15 bis 26 kW (20 bis 34 PS)
über 26 bis 40 kW (34 bis 55 PS)
über 40 bis 55 kW (55 bis 75 PS)
über 55 bis 67 kW (75 bis 90 PS)
über 67 bis 89 kW (90 bis 120 PS)
über 89 kW (120 PS)
b) mit mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz Einteilung nach der Motorleistung wie a)
2. Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie
3. Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Einteilung nach Anzahl der Plätze und Motorleistung wie Position 1
HAUPTGRUPPE III. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN ZUR
GEWERBSMÄSSIGEN BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
1. Taxifahrzeuge
Einteilung nach Anzahl der Plätze und Motorleistung wie Hauptgruppe II, Position 1
2. Mietwagen
Einteilung nach Anzahl der Plätze und Motorleistung wie Hauptgruppe II, Position 1
HAUPTGRUPPE IV. OMNIBUSSE UND OMNIBUSANHÄNGER
1. Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz
für je weitere angefangene 5 Plätze
2. Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen
für je weitere angefangene 5 Plätze
3. Omnibusse und Omnibusanhänger, die ausschließlich zur nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind
Einteilung nach Anzahl der Plätze wie Positionen 1 und 2
HAUPTGRUPPE V. KRAFTWAGEN ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG
A. Lastkraftwagen, Transportkarren, Wohnmobile mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg
1. Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge
mit einer höchsten zulässigen Nutzlast
bis 500 kg
über 500 bis 1 000 kg
über 1 000 bis 3 000 kg
über 3 000 bis 5 000 kg
über 5 000 kg bis 15 000 kg
über 15 000 kg
2. Transportkarren und Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie
mit einer höchsten zulässigen Nutzlast
bis 500 kg
über 500 bis 1 000 kg
über 1 000 bis 3 000 kg
über 3 000 kg
3. Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen
Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1
4. Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker
zusätzlich zu den Prämien nach Position 1 bis zu insgesamt nicht
mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz
für je weitere angefangene 5 Plätze
5. Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1
6. Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg
B. Zugmaschinen (einschließlich Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden), die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 1 fallen
1. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
a) nicht mehr als 25 km/h
b) mehr als 25 km/h
bis 23 kW (30 PS)
über 23 bis 37 kW (30 bis 50 PS)
über 37 kW (50 PS)
2. Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind
Einteilung nach Bauartgeschwindigkeit und Motorleistung wie Position 1
C. Motorkarren, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 3 fallen
D. Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 4 fallen
1. bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2
HAUPTGRUPPE VI. LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE
1. Zugmaschinen
2. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher)
3. Motorkarren
4. Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen
HAUPTGRUPPE VII. FAHRZEUGE MIT BESONDERER VERWENDUNGSBESTIMMUNG
1. Abschleppwagen einschließlich Lastkraftwagen, die mit einer Kranvorrichtung zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind
2. Mähdrescher, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen
3. Sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen
4.
a) Feuerwehrwagen und Kraftwagen für den Bergrettungsdienst
b) Omnibusanhänger für Feuerwehren
5. Kraftwagen für den Rettungsdienst und Krankenwagen (ausgenommen Kraftwagen für den Bergrettungsdienst)
6. Leichenwagen
… 22 unveränderte Absätze
7. Müll- und Fäkalienabfuhrwagen
8. Fahrzeuge des Straßendienstes
9. Mannschaftstransportwagen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
HAUPTGRUPPE VIII. SCHULFAHRZEUGE
1. Kraftwagen
2. Krafträder
3. Anhänger
HAUPTGRUPPE IX. PROBEFAHRTKENNZEICHEN
für Probefahrten
1. mit Kraftwagen
2. mit Krafträdern
3. nur mit Motorfahrrädern
4. mit Anhängern
5. mit allen Arten von Fahrzeugen
HAUPTGRUPPE X. FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
1. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder die einer besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt bedürfen
2. Kraftfahrzeuge, mit denen gefährliche Güter, jedoch nicht ausschließlich oder vorwiegend, befördert werden und die keiner besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt bedürfen
3. Anhänger
HAUPTGRUPPE XI. ANHÄNGER
(soweit sie nicht in die Hauptgruppen IV, VII, VIII oder X fallen)
1. Anhänger für Krafträder
2. Sonstige Anhänger