Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner September 1991 in Kraft.
(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen Handelsstufen bis 30 28. Juni 1991 Februar 1992 zulässig.