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Fassungsvergleich zu VStG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1950) (aufgehoben) 1
§ 53eaufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 31.01.1991 § 53e↗RIS↗
Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
§ 53e.
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.