Änderungen zwischen den Fassungen
§ 53eaufgehoben
Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
§ 53e.
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.