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Fassungsvergleich zu VStG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1950) (aufgehoben) 1
§ 57aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 57↗RIS↗
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche.
§ 57.
(1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten.