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Fassungsvergleich zu VStG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1950) (aufgehoben) 1
§ 63aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 63↗RIS↗
§ 63. Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen gesondert und nach Tunlichkeit in den Gefangenhäusern oder Anstalten unterzubringen, die zum Vollzuge von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet sind.