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Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 57aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 57↗RIS↗
§ 57.
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Anmerkung
Form des Bescheids gem. §§ 58 ff
Schlagworte
Mandatsbescheid, Tarif, Rechtsmittel, Mandat, Satzung, Bestätigung, remonstrativ, Beurkundung