Änderungen zwischen den Fassungen
§ 67aufgehoben
§ 67.
Die Vorschriften des III. Teiles des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Anmerkung
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